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   VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 285/11   

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https://dejure.org/2013,55831
VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 285/11 (https://dejure.org/2013,55831)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 (https://dejure.org/2013,55831)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. September 2013 - 3 S 285/11 (https://dejure.org/2013,55831)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hochwasserschutz am Rhein: Mehrtägige mündliche Verhandlung in Berufungsverfahren "Polder Schwanau" im September 2013

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hochwasserschutz am Oberrhein: Berufungen der Gegner des Polders Schwanau bleiben erfolglos

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 285/11
    Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung der vollständigen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S 284/11, 3 S 285/11, 3 S 286/11).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 286/11

    Hochwasserschutz am Oberrhein: Berufungen der Gegner des Polders Schwanau bleiben

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 285/11
    Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung der vollständigen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S 284/11, 3 S 285/11, 3 S 286/11).
  • VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15

    Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos

    Die von den Klägern zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) gegen die Abweisung ihrer Klagen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)) zurückgewiesen.

    Weiter liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 gerichteten Klageverfahren (2 K 192/08, 2 K 206/08, 2 K 369/08 und 2 K 393/08) einschließlich der Beiakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Berufungsverfahren 3 S 284/11, 3 S 285/11 und 3 S 386/11 einschließlich Beiakten vor.

    Diese Bestandskraft ergibt sich daraus, dass die gegen diesen Planfeststellungsbeschluss von den Klägern zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) erhobenen Klagen mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.7.2010 - 2 K 393/08 - (dort zu Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) und Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)) mit Ausnahme der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die fehlerhafte FFH-Verträglichkeitsprüfung zur möglichen Beeinträchtigung der Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken abgewiesen und eine Rechtsverletzung dieser Kläger in Bezug auf die Abwägung des Schutzes ihrer in Wittenweier gelegenen Grundstücke vor Vernässung und der Eigenwasserversorgung vor Verunreinigung unter Hinweis auf die dort wirksamen Schutzbrunnengalerien ausdrücklich verneint worden war.

    Auch können sie den Schutz der zentralen Wasserversorgung als einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde nicht als eigenen Belang geltend machen und zwar auch dann nicht, wenn sie diese - wie wohl in keinem Fall - tatsächlich benutzen würden (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.2013 - 3 S 285/11 -, S. 190 f.).

    Dies ergibt sich für die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19) und 25) aus der Bindungswirkung der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - (dort Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)).

    Die - in Wittenweier wohnenden - Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) müssen sich die Rechtskraft der insoweit klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - (dort Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)) entgegenhalten lassen.

    Dies ergibt sich für die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25), 26), 30) und 31), die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 in seiner Ursprungsfassung Klage erhoben hatten, aus der Bindungswirkung der insoweit abweisenden Teile der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - und - 2 K 369/08 - sowie der hierauf bezogenen Berufungsurteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - und - 3 S 286/11 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 286/11

    Hochwasserschutz am Oberrhein: Berufungen der Gegner des Polders Schwanau bleiben

    Gegenstand der Verhandlung werden insbesondere die Erforderlichkeit des Vorhabens, die Behandlung des Naturschutzes und Einzelheiten zur Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Interessen sein (Az.: 3 S 284/11, 3 S 285/11, 3 S 286/11 und 3 S 290/11).
  • VGH Baden-Württemberg - 3 S 290/11 (anhängig)

    Hochwasserschutz am Rhein: Mehrtägige mündliche Verhandlung in Berufungsverfahren

    Gegenstand der Verhandlung werden insbesondere die Erforderlichkeit des Vorhabens, die Behandlung des Naturschutzes und Einzelheiten zur Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Interessen sein (Az.: 3 S 284/11, 3 S 285/11, 3 S 286/11 und 3 S 290/11).
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